Abfindungsvereinbarung kann durch E-Mail zustandekommen

(openPR) - Eine anlässlich einer Arbeitgeberkündigung getroffene Abfindungsvereinbarung kann durch den Austausch von E-Mails zustandekommen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (LAG Köln vom 11.09.2006, 14 Sa 571/06).

Ein Arbeitnehmer hatte nach der Kündigung durch den Arbeitgeber dem Geschäftsführer per E-Mail mitgeteilt, dass er Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht einreichen werde, wenn nicht binnen einer bestimmten Frist ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers vorläge. Der Geschäftsführer meldete sich innerhalb dieser Frist und teilte dem Arbeitnehmer per E-Mail mit, dass er einen beabsichtigten Urlaub in Ruhe antreten könne. Ferner berechnete er auf Grundlage einer Formel die Abfindung des Arbeitnehmers auf einen Betrag von 9.803,28 Euro. Der Arbeitnehmer fuhr in Urlaub und ließ die dreiwöchige Klagefrist verstreichen. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub bat er den Arbeitgeber um Überweisung der Abfindung. Daraufhin teilte der Geschäftsführer mit, dass im Moment nicht genügend Geld vorhanden sei und man außerdem mit einem Anwalt über die Sache gesprochen hätte. Der Arbeitnehmer erhob Klage auf Zahlung des Betrages.

Das Landesarbeitsgericht Köln enstchied, dass die Mitteilung des Geschäftsführers, der Arbeitnehmer könne seinen Urlaub beruhigt antreten, nur so zu verstehen gewesen sei, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Abfindung zahlen werde. Verbunden mit der konkreten Abfindungsberechnung sei in der E-Mail des Arbeitgebers ein Angebot zu sehen, das der Arbeitnehmer durch die Bitte um Überweisung auf sein Konto angenommen habe.

"Die Enscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist keine Überraschung" ,so der Hamburger Arbeitsrechtler Christian Oberwetter von der Kanzlei Oberwetter & Olfen. "Eine Abfindungsvereinbarung kann formlos geschlossen werden, also per E-Mail oder auch mündlich. Zwar ist im Kündigungsschutzgesetz eine Regelung vorhanden, wonach das Angebot einer Abfindung in dem Kündigungsschreiben erfolgen muss. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine andere Regelung treffen." so Rechtsanwalt Oberwetter. "Der Fall demonstriert wieder einmal, dass im Geschäftsverkehr der Gedanke vorherrscht, E-Mails käme keine besondere rechtsgeschäftliche Bedeutung zu. Die Entscheidung hat aber gezeigt, dass bei unbedachtem E-Mail-Austausch schnell eine Vereinbarung getroffen werden kann, die man gar nicht eingehen wollte."

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Die Rechtsanwälte Oberwetter & Olfen sind auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, des IT-Rechts und des Steuer- und Steuerstrafrechts tätig.



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