Der Sozialticker informiert: Schulmaterial, Lernmittel für Hartz IV Empfänger
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(openPR) - LSG NRW L 9 B 32/06 AS vom 07.08.2006
Da der Gesetzgeber für die Beschaffung von Lernmitteln keine gesonderte Anspruchsgrundlage im SGB II festgelegt hat, kann sich ein Anspruch auf Leistungen zu deren Beschaffung nur daraus ergeben, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelleistungen der Höhe nach verfasssungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, um die Kosten des regelmäßigen Bedarfs zu decken - weswegen die Klägerin auch höhere Regelleistungen im vorliegenden Verfahren begehrt.
Diese Frage ist umstritten (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdn. 120; Däubler, NZS 2005, Seite 225 ff.). Ist aber die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängig, so würde es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider laufen, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, NJW 2004, Seite 1789 m.w.N.).
SG Berlin S 37 AS 12025/05 vom 13.10.2006
Ein Anspruch auf Erfüllung des geltend gemachten Sonderbedarfs in Form eines Zuschusses zur Regelleistung lässt sich im SGB II zwar nicht begründen, zur Vermeidung einer Ausgrenzung der Familie ist es jedoch geboten, ein Darlehen zu gewähren, wobei der in § 23 Abs. I SGB II eingeräumte Spielraum zur Festlegung der Tilgungsraten (” bis zu 10 vom Hundert”) in verfassungskonformer Auslegung auf Null
festzusetzen ist.
Der geltend gemachte Sonderbedarf für die Lernmittel und Schulmaterialien gehört systematisch - Rückschluss aus § 23 Abs. 3 SGB II - zu einem Bedarf, der dem laufenden Lebensunterhalt zuzurechnen ist, d.h. der Bestandteil des gegenüber dem früheren Recht der Sozialhilfe um eine Beihilfepauschale aufgestockten Regelsatzes ist.
Er liegt hier jedoch in einer von der Klägerin durch Kaufquittungen nachgewiesenen Größenordnung, die es angesichts der Gesamtkalkulation der Bedarfspositionen der Regelsätze ausschließt, dass er aus dem Regelsatz bestritten werden kann. Die große Zahl von Streitverfahren zu Beihilfeleistungen im SGB II zeigt, dass die in den Regelsätzen eingebaute Pauschale für die Vielzahl von Einmalleistungen, die ein Haushalt mit Kindern trotz sozialadäquater Anpassung an bescheidene Lebensverhältnisse mit sich bringt, unzureichend ausgestaltet ist (vgl. dazu Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, S. 159 ff).
Zur Vermeidung einer Ausgrenzung hilfebedürftiger Menschen besteht daher ein zwingendes Bedürfnis, die starren SGB II-Regelsätze um weitere Leistungen zu ergänzen. Im SGB II geht das nur über Darlehen, wobei an die Voraussetzung der Unabweisbarkeit keine allzu hohe Anforderung gestellt werden darf und der Gefahr einer aufgeschobenen Bedarfsunterdeckung mit einer der Hilfebedürftigkeit angepassten Tilgungsregelung zu begegnen ist. Eine Schlechterstellung von SGB II-Leistungsberechtigten gegenüber Sozialhilfebeziehern, denen mit der moderateren Vorschrift des § 37 Abs. 2 SGB XII geholfen wird, wenn es um Regelsatz-Zusatzbedarfe geht, wovon hier mit Blick auf § 27 Abs. 2 SGB XII (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.1996, info also 1996, S. 199 f) auszugehen ist, lässt sich sachlich nicht begründen.
Mit der Leistungsvoraussetzung der Erwerbsfähigkeit ist angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt keine nur vorübergehender Hilfebedürftigkeit gegeben und es kann auch nicht typischerweise unterstellt werden, dass SGB II-Leistungsberechtigte über höheres Schonvermögen als SGB XII-Bezieher verfügen; bei Menschen, die aus der Sozialhilfe kommen, wie hier, liegt das auf der Hand. Art 3 GG gebietet daher schon bei Zuerkennung des Darlehens eine an der Vermeidung dauerhafter Verschuldung orientierte Tilgungsregelung, die auch Spielraum lässt für ein ratenfreies Darlehen.
Ein Verweis auf die nicht vom Leistungsausschluss des § 5 Abs. 2 SGB II betroffenen “Hilfen in besonderen Lebenslagen”, insbesondere die dort angesiedelte Auffangvorschrift des § 73 SGB XII, kommt nicht in Betracht, da § 73 SGB XII nicht dazu dient, unzureichend ausgestalteten Regelsätze aufzustocken (vgl. Berlit, LPK-SGB XII, § 73 Rdnr. 6). Überdies ist § 73 SGB XII als bloße Ermessenvorschrift ausgestalten, was den hier in Streit stehenden Sonderbedarfen nicht gerecht wird.
Eine Zuerkennung als darlehensfreier Sonderbedarfe in analoger Anwendung von § 23 Abs. 3 SGB II oder in Analogie zu § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hält die Kammer auch schon vor der Verschärfung der §§ 3, 20 SGB II im Fortentwicklungsgesetz für nicht gangbar.
Es bleibt im System des SGB II daher nur der Weg über ein Darlehen nach § 23 Abs. I SGB II Ein im Ermessen des Beklagten stehender Erlass nach § 44 SGB II ist auf entsprechenden Antrag gerichtlich -allerdings nur begrenzt (vgl. zur ähnlichen Vorschrift des § 76 SGB IV LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 - L 8 AL 4537/04, anhängig beim BSG unter B 7a17 AL 98/04 R) - überprüfbar, derzeit aber nicht Gegenstand der Klage auf Gewährung des Sonderbedarfs.
Bei der Höhe des anzuerkennenden Bedarfs hat sich die Kammer an den Beträgen orientiert, die der Sozialhilfeträger im Vorjahr erbracht hatte.
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